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AGBs für Immobilienmakler

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: Juni 2007

Die vorliegenden Geschäftsbedingungen ("AGB") berücksichtigen die
Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
(IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001, sowie das Maklergesetz,
BGBl. Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 131/2004. Diese AGB bilden einen
integrierenden Bestandteil des zwischen der Dr. Eugen Otto GmbH ("Makler")
und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages und gelten im Sinne der
genannten gesetzlichen Grundlagen als vereinbart. Soweit die nachstehenden
AGB mit Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
(IMV), BGBl. Nr. 297/1996 idF BGBl. Nr. 490/2001 und dem Maklergesetz, BGBl.
Nr. 262/1996 idF BGBl. Nr. 131/2004 im Widerspruch stehen, gehen die AGB
diesen Bestimmungen vor; die übrigen Bestimmungen der IMV und des MaklerG
sowie auf Individualvereinbarung beruhende Bestimmungen bleiben unberührt.
Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich; Zwischenverkauf,
-Vermietung oder -Verpachtung durch den Makler sowie den Abgeber
vorbehalten.
Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Immobilienmaklers; für die Richtigkeit solcher Angaben, die auf
Informationen der über ein Objekt Verfügungsberechtigten beruhen, wird keine
Gewähr geleistet. Der Makler haftet ungeachtet des Rechtsgrundes nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler ungeachtet des
Rechtsgrundes nurbei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung
des Maklers ist für den einzelnen Schadensfall insgesamt mit der
Versicherungssumme von EUR 2,000.000.- beschränkt. Für leichte und schlicht
grobe Fahrlässigkeit ist die Haftung des Maklers ausgeschlossen. Der Makler
haftet nicht für indirekte Schäden, Folgeschäden, Mangelfolgeschäden,
Weiterfresserschäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden,
Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter. Für Personenschäden haftet
der Makler im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Ist dem Auftraggeber ein vom Makler angebotenes Objekt während der Dauer
eines Alleinvermittlungsauftrages bereits als verkäuflich, vermiet- oder
verpachtbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich, längstens binnen 48
Stunden ab Anbotstellung mittels eingeschriebenem Brief oder auf eine andere
nachvollziehbare Art und Weise, mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung begründet bei Zustandekommen eines Vertrages über das angebotene
Objekt die Provisionspflicht.
Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der
Rechtswirksamkeit (d.i. die Willensübereinstimmung oder ein allfälliger
Bedingungseintritt) des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat gemäß § 6 Abs
3 MaklerG auch dann Anspruch auf Provision, wenn aufgrund seiner Tätigkeit
zwar nicht das vertragsmäßig zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem
nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt. Im
Falle einer aufschiebenden Bedingung besteht der Provisionsanspruch auch
dann, wenn der bedingte Vertrag zwar vor Eintritt der Bedingung aufgelöst
wird, die Bedingung ohne vorzeitige Auflösung aber eingetreten wäre. Die
Provisionspflicht entsteht nach Namhaftmachung des vermittelten
Geschäftspartners unabhängig davon, ob das vermittelte Geschäft mit oder
ohne Intervention des Maklers und unabhängig davon, wann es zustande
gekommen ist.
Der volle Provisionsanspruch entsteht auch
a wenn das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen
Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts
erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
b mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des
Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;
c das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber,
sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber
dieser die ihm vom Makler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss
mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern
mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser
die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat, oder
d wenn das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil
ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder
Eintrittsrecht ausgeübt wird.
Jede Bekanntgabe der vom Makler angebotenen Objekte bzw. der von ihm namhaft
gemachten Interessenten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der
vorherigen Zustimmung des Maklers und lässt den Provisionsanspruch
unberührt. Aufwendungen des Maklers aufgrund von zusätzlichen Aufträgen, die
ihm vom Auftraggeber erteilt werden, sind gesondert und auch dann zu
vergüten, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. Die
Provision versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und ist sofort
mit Rechnungserhalt zur Zahlung fällig. Im Falle des Zahlungsverzuges ist
der Makler berechtigt, vom fälligen Bruttobetrag Verzugszinsen in der Höhe
von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.
Wird dem Makler ein Alleinvermittlungsauftrag erteilt, entsteht der
Provisionsanspruch auch dann, wenn (i) der Alleinvermittlungsauftrag vom
Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird,
(ii) das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustande gekommen ist, oder (iii) das Geschäft während
der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die
Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande
gekommen ist.
Der Makler behält sich das Recht vor, zum Zwecke der Anbahnung des zu
vermittelnden Rechtsgeschäftes die Dienste einer anderen Maklerfirma in
Anspruch zu nehmen, wenn dies zur Erhöhung der Vermittlungschancen
zweckdienlich erscheint; daraus entstehen weder dem Auftraggeber noch dem
diesem zugeführten Interessenten irgendwelche Mehrkosten.
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies
gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag
wird als ausschließlicher Gerichtsstand Wien Innere Stadt vereinbart. Die
Bestimmungen des § 14 KSchG bleiben im Übrigen unberührt. Für sämtliche
Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnernwird österreichisches Recht
unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts vereinbart.
Vermittelt der Makler einen Vertrag, mit dem dem Auftraggeber oder dem
vermittelten Dritten das zeitlich befristete Recht eingeräumt wird, durch
einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen
(Optionsvertrag), sind bei Abschluss des Optionsvertrages 50 Prozent der für
die Vermittlung des Hauptgeschäftes vereinbarten Provision zu bezahlen. Die
restlichen 50 Prozent werden sodann mit Ausübung des Optionsrechtes durch
den Berechtigten fällig.

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